Gesetze Absturzsicherung
Der rechtliche Rahmen
Gesetze, Verordnungen & Normen
Der Einsatz einer Absturzsicherung auf einem Dach wird durch eine Vielzahl relevanter Gesetze und Vorschriften geregelt.
Diese Gesetze, Verordnungen und Normen basieren aufeinander beziehungsweise ergänzen sich. Sie beschreiben allgemeine und konkrete Maßnahmen zur Absturzsicherung und regeln die Verantwortlichkeiten (Haftung) von Sicherheitsbeauftragten, Unternehmern und Gebäudebetreibern.
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Ergänzend zu unseren Aufführungen auf dieser Seite haben wir Ihnen eine kostenfreie Broschüre mit allen wichtigen Informationen und Fallbeispielen zusammengestellt. Diese finden Sie weiter unten!
Relevante Vorschriften
- Zu den relevanten Vorschiften über Absturzsicherungen zählen neben den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (Arb.SchG/1996/ §3 und §4) vor allem
- die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV/2002/ §3)
- sowie die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121/ 2007)
- und die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A2.1/ 2012).
Weiterhin sind von Bedeutung: Das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk (BGV A1/ 2004), die Berufsgenossenschaftlichen Informationen 807 (2002) sowie die Baustellenverordnung von 1998 und die DIN 4426.
Inhalte der Gesetze
Das ArbSchG von 1996 gibt vor, dass die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben ist. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen und individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.
Die BetrSichV von 2002 schreibt die Gefährdungsbeurteilung nach Anhang 1-5 und "allgemeinen Grundsätze" des §4 ArbSchG nach §5 des ArbSchG vor. Kollektive Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Treppen und Leitern unterbrochen werden. Müssen die kollektiven Schutzmaßnahmen entfernt werden, ist für Ersatzmaßnahmen zu sorgen und nach Beendigung muss die kollektive Schutzmaßnahme unverzüglich wieder angebracht werden.
In den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS2121/ 2007) wird geregelt, dass kollektivem Gefahrenschutz der Vorrang vor individuellem Gefahrenschutz eingeräumt werden muss. Die Schutzmaßnahmen sind in der folgenden Rangfolge auszuwählen: Absturzsicherungen, Auffangeinrichungen, individueller Gefahrenschutz.
Die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A2.1/ 2012) legt fest, dass bei Absturzgefahr eine Umwährung (Geländer) anzubringen ist. Diese muss eine Mindesthöhe von 1 Meter, ab 12 Meter Absturzhöhe mindestens 1,10 Meter aufweisen und einer Horrizontallast von 300N/m standhalten.
In den Grundsätzen der Prävention (BGV A1/ 2004) wird festgeschrieben, dass bei Maßnahmen der Verhütung von Arbeitsunfällen insbesondere die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung) zu berücksichtigen sind. Der Unternehmer hat bei diesen Maßnahmen von den allgemeinen Grundsätzen nach §4 des ArbSchG auszugehen.
Die BGI 807/ 2002 legt fest, dass Bordbretter (Fußleisten) vorhanden sein müssen, wenn der Abstand des Seitenschutzes zur Absturzkante weniger als 0,3 Meter beträgt. Für die Pfosten ist Rohr zu verwenden, das bei Stahlrohr von 48,3 mm eine Wandstärke von 3,2 mm und bei Aluminiumrohr von 48 mm eine Wandstärke von 4mm hat.
Laut der Baustellenverordnung von 1998 hat der Koordinator nach den allgemeinen Grundsätzen des §4 des ArbSchG zu handeln.
Absturzsicherung: Ein Überblick der Regularien
Alle relevanten Rechtsvorschriften zum Thema Absturzsicherung wurden von Kee Safety systematisch zusammengestellt.
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